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Einschränkung der Nutzung von Zeitungsartikeln durch das neue Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft ab 01. März 2018

Vielen Dank für die Rückmeldungen und Ergänzungsvorschläge zu diesem Blogbeitrag. Wir überarbeiten ihn derzeit und werden ihn aktualisiert neu veröffentlichen.
Die durch unsere Veröffentlichung angestoßene Diskussion zeigt erneut, dass auch in der archivischen Arbeit eine gemeinsame Lösungsfindung produktiver ist, als ein Einzelweg oder das Gegeneinander. Als erstes Archiv, das sich öffentlich mit den neuen gesetzlichen Gegebenheiten auseinander gesetzt hat, möchten wir daher gerne auch mit Kolleginnen und Kollegen anderer Archive zusammen arbeiten, um den für Nutzerinnen und Nutzer, sowie für uns Archivierende, gangbarsten Weg zu ermitteln.

Zum 1. März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber hat bewusst ein verschärftes Urheberrecht zugunsten der Zeitungsartikel verabschiedet. Durch den gleichzeitigen Wegfall von § 52 a UrhG gilt für Zeitungsartikel nun lediglich § 49 UrhG, wonach die Vervielfältigung zwar zulässig ist, hierfür an den Urheber jedoch eine Vergütung zu zahlen ist. Nutzungsrechte an einzelnen Zeitungsartikeln sind im Zweifelsfall dem Verleger eingeräumt, § 38 Abs. 3 UrhG.

Die Frage, ob es sich bei einer Zeitung um ein Gesamtwerk als solches handelt oder ob darüber hinaus die Zeitung ein Sammelwerk nach § 4 Abs. 1 UrhG darstellt, ist dabei unerheblich. Jeder einzelne Artikel einer Zeitung stellt nach dem neuen Recht ein eigenes geschütztes Werk nach § 2 UrhG dar, das den urheberrechtlichen Schranken unterliegt.

Was bedeutet das konkret?

Zeitungsartikel aus Archivbeständen dürfen vollständig nur noch für den privaten Gebrauch reproduziert, also kopiert oder gescannt, werden (§ 53 UrhG). Die Einsichtnahme im Lesesaal ist weiterhin für alle kostenfrei möglich, doch es dürfen für nichtprivate Zwecke, das umfasst auch Forschung und Lehre, von einzelnen Artikeln nur noch 15% des Textes reproduziert werden (§60a UrhG). Im Stadtarchiv Darmstadt betrifft das unter anderem Bestand StadtA DA 61 Biographisches Material, die Zeitungsbände in der Bibliothek und Akten aller Amtsbestände, in denen durch Verwaltungsmitarbeitende Zeitungsartikel gesammelt und Vorgängen beigefügt wurden.

Vor allem trifft es jedoch den Bestand StadtA DA 62 Zeitgeschichtliche Sammlung. In über 530 Archivkartons werden hier Zeitungsartikel in einer hohen siebenstelligen Menge aufbewahrt, deren Benutzung für Forschung und Lehre durch die neuen gesetzlichen Regelungen enorm eingeschränkt wird. Der Bestand dient unter anderem als Ersatzüberlieferung für die durch die Luftangriffe 1944 vernichteten städtischen Aktenbestände.

Die Einsichtnahme im Lesesaal ist weiterhin kostenfrei möglich. Wenn für nichtprivate Zwecke vollständige Artikel benötigt werden, müssen diese allerdings bei den jeweiligen Zeitungsverlagen bestellt werden.

Wir werden im Lesesaal bei der Ausgabe von Material aus den Beständen auf diese neuen Umstände hinweisen und müssen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen.

Weitere Informationen über die Änderungen wurden von Céline Lalé für iRights.info näher erläutert. Der Beitrag ist online verfügbar. Eine aktuelle Übersicht von David Pachali über die Änderungen zum 01. März kann dort ebenfalls eingesehen werden. Auf der Seite von iRights.info findet sich außerdem ein Leitfaden zu Rechtsfragen bei E-Learning und Lehre, der auch die neuen Bestimmungen berücksichtigt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Rebekka Friedrich (4. März 2018). Einschränkung der Nutzung von Zeitungsartikeln durch das neue Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft ab 01. März 2018. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ng4c


Rebekka Friedrich

Hallo, ich bin Rebekka Friedrich und Diplom-Archivarin im Stadtarchiv der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hat Ihnen der Artikel gefallen? Dann hinterlassen Sie uns doch einen Kommentar, abonnieren Sie den DAblog per RSS-Feed oder folgen Sie unseren weiteren Social-Media-Kanälen.

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9 Antworten

  1. Ich verstehe, dass Verleger von Zeitungen beispielsweise für Rezension von Büchern viel Arbeit und Geld investiert haben und nicht wollen, wenn diese kostenlos vervielfältigt und auf Homepages verbreitet werden. Ich bin als bildender Künstler und Buchautor aktiv. Als solcher untersagte mir kürzlich die Rechtsabteilung einer großen Zeitung, den Zeitungsartikel über mein Buch auf meine Homepage zu kopieren. Erlaubt sei jedoch ein Link zum Artikel anzugeben. Leider wird nach Öffnen des Links nur ein Foto und die Überschrift gezeigt. Wer den gesamten Artikel lesen möchte, muss sich zunächst mit Namen und Passwort registrieren. Solche Prozeduren sind natürlich für Interessenten unzumutbar.

    Mich stört, dass der Gesetzgeber die Kunst eines Journalisten über die des Buchautors stellt. Ich bin der Urheber der Ideen, über die der Journalist schreibt und wertet. Ohne mein Buch, wäre sein Artikel überhaupt nicht zustande gekommen. Das gilt übrigens für Arbeit der meisten Journalisten. Sie beobachten was in der Welt geschieht und sollen das in verständlichen Texten veröffentlichen. Über den Inhalt möchte ich mir meine eigene Meinung bilden, dazu brauche ich nicht die des Journalisten. Und was ist mit den Passagen aus meinem Buch, die der Journalist wörtlich in seinen Artikel übernommen hat? Zumindest an den abgeschriebenen Texten habe ich doch die Urheberschaft und nicht der Zeitungsverlag – oder?
    Meine wichtigste Frage in diesem Zusammenhang: “Müssen auch die alten Zeitungsartikel, also auch jene, die schon seit 25 Jahren auf der Homepage als Kopie stehen, gelöscht werden? Wirkt das neue Gesetz tatsächlich auch in die Vergangenheit? Damals bekam man noch ohne Probleme telefonisch die Genehmigung.
    Die Zeitungen sollten froh sein, wenn ihre Artikel durch das Kopieren, Verschicken und durch Webseiten verbreitet werden. Das Gesetz sollte zumindest für Künstler geändert werden, denen es in erster Linie um ihre Repräsentation in der Öffentlichkeit geht.

  2. Thomas Herder sagt:

    In dem Artikel sind ein paar Fehler. Erstens liegt es nicht in der Verantwortung der Archive, das Urheberrrecht zu überwachen, dafür sind alleine die Nutzer verantwortlich.
    Zweitens beziehen sich die 15% in § 60a UrhG nur auf die Verbreitung und öffentiche Zugänglichmachung im Rahmen der Lehre, bspws. Verteilen von Kopien im Seminar oder Hochladen auf Lernplattformen. Ein Professor kann natürlich gemäß § 53 UrhG einen Artikel kopieren oder scannen. Was er damit macht ist im überlassen.

    • Rebekka Friedrich sagt:

      Sehr geehrter Herr Herder,

      vielen Dank für diese Anmerkungen. Wir prüfen derzeit auch aufgrund weiterer Änderungsvorschläge unser Vorgehen und werden die Ergebnisse hier im Blog veröffentlichen.

      Mit besten Grüßen
      Rebekka Friedrich

    • Leser sagt:

      Ist nicht schon das Erstellen von Reproduktionen für Nutzer eine Verbreitung, die urheberrechtsrelevant ist? Oder erst, wenn eine Veröffentlichung geplant ist?

      • Rebekka Friedrich sagt:

        Ja, das Erstellen von Reproduktionen ist urheberrechtsrelevant. Sowohl, wenn Nutzerinnen und Nutzer diese selbst anfertigen wollen, als auch wenn dieses Anliegen an uns herangetragen wird. Der Nutzungszweck ist dafür erst einmal unerheblich. Unter welchen Umständen Repdouktionen möglich sind, abgesehen von denen im Text genannten, werden wir demnächst noch genauer erläutern.

  3. Dachte immer, sowas sei durch die VG Wort abgedeckt…
    Naja, so machen sich die Zeitungen immer überflüssiger. Zumal Blogger heute schon oft authentischer und zum Teil sogar präziser berichten.
    Wie wär es mit einem Projekt, das Blog-Artikel zu lokalen Themen archiviert?

    • Rebekka Friedrich sagt:

      Eine eigene Langzeitarchivierung von Internetseiten liegt derzeit leider nicht im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten. Wir greifen hierfür derzeit, z.B. auch für Ansichten alter Versionen der Internetseite der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf http://www.archive.org zurück.

  1. 06/03/2018

    […] (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.“ Soweit ist die Darstellung des Stadtarchivs Darmstadt zutreffend. Hilfreich ist auch, auf die Darstellung der Änderungen durch irights.info aufmerksam […]

  2. 07/03/2018

    […] Siehe dazu (inkl. Kommentaren): https://archivalia.hypotheses.org bzw.  https://dablog.hypotheses.org/610 […]

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