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#HistoryMondayDA: Urteil und Strafe für den Mord an Katharina Barbara Raups

Eine Sitzung der Assisen der Provinz Starkenburg in Darmstadt im Jahr 1850. Links (vor den Fenstern) die Geschworenen; dahinter (am einzelnen Tisch stehend) der Staatsanwalt; rechts neben ihm (am langen Tisch) die Richter des Assisenhofs; rechts (vor der Wand) die Angeklagten. Holzstich aus der Illustrierten Zeitung (Leipzig) Nr. 352 v. 30.03.1850, S. 197

Wir danken Herrn Dr. Johann Heinrich Kumpf aus Berlin für den folgenden Beitrag zum #HistoryMondayDA über den Prozess und die Hinrichtung von Anna Maria und Philipp Vogt in Darmstadt.

Darmstadt vor 165 Jahren. Anfang Oktober 1853 verbreitete sich in der Stadt die Nachricht von einer bevorstehenden Hinrichtung. Seit der letzten Exekution waren mehr als 16 Jahre vergangen. Damals, im Januar 1837, war der wegen Raubmords zum Tode verurteilte Maurergeselle Anton Fischer aus Münster (bei Dieburg) auf der Bessunger Viehweide mit einem Schwertstreich enthauptet worden. Tausende von Menschen waren herbeigeströmt, um zuzusehen.

Die Hinrichtung des Raubmörders Anton Fischer in Darmstadt am 21. Januar 1837. Aus: Die Bayer’sche Landbötin (München) Nr. 14 v. 02.02.1837

Nicht alle Enthauptungen verliefen damals so glatt. Hinrichtungen, bei denen die Scharfrichter beim ersten Hieb nicht richtig trafen und so den Delinquenten unnötige Qualen zufügten, empörten die Zuschauer und die öffentliche Meinung. Großherzog Ludwig II. ordnete 1841 an, die Todesstrafe in allen Landesteilen Hessen-Darmstadts nur noch mit der Guillotine zu vollstrecken. Im linksrheinischen Teil des Großherzogtums war diese Tötungsmaschine bereits seit der Franzosenzeit in Gebrauch.

Verordnung, die Vollziehung der Todesstrafe mittelst des Fallbeils betreffend. Aus: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 34 v. 23.10.1841, S. 557

Unter dem Eindruck der öffentlichen Kritik wandelten die Großherzöge Ludwig I. (reg. 1806-1830) und Ludwig II. (reg. 1830-1848) viele Todesurteile in lebenslange Zuchthausstrafen um. In der Revolutionszeit 1848/49 wurde die Todesstrafe im Großherzogtum durch Gesetz aufgehoben.

Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betreffend. Aus: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 24 v. 21.04.1849, S. 177

Nach dem Scheitern der Revolution wurde sie im Zuge der politischen Reaktion im April 1852 wieder eingeführt:

Gesetz, die Wiederherstellung der Todesstrafe betr. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 26. v. 01.05.1852, S. 194 f.

Die Rückkehr der Todesstrafe und die ihr zugeschriebene Abschreckungswirkung verhinderten nicht das heimtückische Verbrechen, das sieben Monate später im hessischen Odenwald begangen wurde. Das Opfer war die 58-jährige Katharina Barbara Raups, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage war, ihr Leben selbständig zu führen. Ihre Nichte Margarethe und deren Mann, der Forstwart Philipp Heß in Seckmauern, brachten sie bei der Schuhmacherfamilie Vogt unter, die am Rande dieses Dorfes in einem armseligen Häuschen wohnte.

Seckmauern im nordöstlichen Teil des Odenwaldes, an der Grenze zu Bayern gelegen. Ausschnitt aus: Karte von dem Großherzogthume Hessen, in das trigonometrische Netz der allgemeinen Landesvermessung aufgenommen von dem Grossherzoglich Hessischen Generalquartiermeisterstabe, Darmstadt 1823-1850 (Blatt 28: Michelstadt). Vorlage: http://www.lagis-hessen.de/de/subjects/gsrec/current/1/sn/hkw?q=Seckmauern

Es war ein Kapital von 300 Gulden vorhanden, das ausschließlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts von Frau Raups bestimmt war. Um an dieses Geld zu kommen, versprachen die Eheleute Heß der Ehefrau des Schuhmachers Vogt eine Belohnung für die Tötung von Katharina Barbara Raups.

Anna Maria Vogt schleppte schwere Steine auf den Dachboden ihres Häuschens und platzierte sie auf einem Gefach direkt über dem Bett der Frau Raups. Am Abend des 11. November 1852, als das Opfer früh zu Bett gegangen war, trat ihr Sohn Philipp mit voller Kraft auf das mit den Steinen beschwerte Gefach, das auf Katharina Barbara Raups hinabstürzte. Sie überlebte diesen Mordanschlag schwer verletzt. Da sie durch das Loch in der Decke Philipp Vogt gesehen hatte, erdrosselte dieser sie am Abend des 12. November 1852. Das Verbrechen wurde durch die Aufmerksamkeit des örtlichen Totenbeschauers entdeckt.

Im Juli 1853 wurde der Fall vor den Assisen in Darmstadt verhandelt. Die Assisen, die sich aus dem (aus Berufsrichtern bestehenden) Assisenhof einerseits sowie dem (aus zwölf Geschworenen bestehenden) Schwurgericht andererseits zusammensetzten, waren eine Errungenschaft der Revolution von 1848/49.

Eine Sitzung der Assisen der Provinz Starkenburg in Darmstadt im Jahr 1850. Links (vor den Fenstern) die Geschworenen; dahinter (am einzelnen Tisch stehend) der Staatsanwalt; rechts neben ihm (am langen Tisch) die Richter des Assisenhofs; rechts (vor der Wand) die Angeklagten. Holzstich aus der Illustrierten Zeitung (Leipzig) Nr. 352 v. 30.03.1850, S. 197
Großherzog Ludwig III. (1806-1877) Gemälde von Joseph Hartmann, 1857. Original im Hessischen Landesmuseum Darmstadt, Abbildung: StadtA DA Best. 53

Sie verhandelten öffentlich und verurteilten Anna Maria und Philipp Vogt als Täter, die Eheleute Heß als Anstifter zum Tode. Großherzog Ludwig III. begnadigte die Eheleute Heß zu lebenslanger Zuchthausstrafe, bestätigte hingegen die Todesurteile gegen Anna Maria und Philipp Vogt.

Am 1. Oktober 1853 ordnete das Justizministerium ihre Hinrichtung auf dem Hof des Provinzialarresthauses in Darmstadt an. Dies war die erste Exekution in der Provinz Starkenburg, die nicht auf einem öffentlichen Platz, sondern hinter Gefängnismauern durchgeführt wurde. Dies war eine Reaktion darauf, dass öffentliche Hinrichtungen oft zu Spektakeln entartet waren, bei denen es zu Ausschweifungen des Publikums kam. Die Öffentlichkeit sollte jetzt durch 400 ausgewählte Personen repräsentiert werden, in erster Linie Beamte, Richter, Advokaten und Ärzte.

Die Mainzer Guillotine bei der Exekution des Schinderhannes 1803. Ausschnitt aus: Vorstellung der Hinrichtung von Johann Bückler. Zeitgenössischer Holzschnitt. Landesmuseum Mainz

Den beiden Delinquenten wurde am frühen Morgen des 3. Oktober 1853 mitgeteilt, dass ihre Gnadengesuche abgelehnt seien und die Todesurteile am kommenden Tag vollstreckt würden. Die Guillotine hatte man aus Mainz herbeigeholt. Mit ihr waren 50 Jahre zuvor der berüchtigte Räuber Schinderhannes (Johannes Bückler) und 19 Mitverurteilte hingerichtet worden.

Bericht über die Hinrichtung von Anna Maria und Philipp Vogt am 4. Oktober 1853 in Darmstadt. Aus: Bayerisches Volksblatt (Regensburg) Nr. 255 v. 09.10.1853, S. 986

Am 4. Oktober 1853, morgens um sieben Uhr, wurde zuerst Anna Maria Vogt, danach ihr Sohn Philipp zum Schafott geführt. Die beiden Enthauptungen gingen innerhalb einer Viertelstunde vor sich.

Das in den Jahren 1832 bis 1834 nach Plänen von Franz Heger und Georg Moller erbaute Provinzialarresthaus in Darmstadt. Aufnahme vor dem Abriss 1970, StadtA DA Best. 53

Die Mauer des Provinzialarresthauses hielt die starke Neugier nicht völlig ab. Zahlreiche Menschen kletterten auf die Dächer der benachbarten Häuser und beobachteten von dort das Geschehen. Ein besonders erwerbstüchtiger Bürger soll eine die Mauer des Gefängnisses überragende Tribüne aufgebaut und dort einen regen Besuch verzeichnet haben.

Lage und Umgebung des Provinzialarresthauses. Ausschnitt aus Eduard Wagner: Plan der Residenz Darmstadt, Darmstadt 1852. Vorlage: http://tukart.ulb.tu-darmstadt.de/1177
Gelände des ehemaligen Provinzialarresthauses (Bildmitte) in Darmstadt. Aufnahme um 1960. Foto: Hessisches Landesarchiv, Abt. Staatsarchiv Darmstadt

Die weitere Geschichte der Todesstrafe in Hessen verlief wechselvoll. In den 1850er Jahren wurden noch zwei weitere Delinquenten hingerichtet (1855 und 1859 in Gießen). Danach wurde die Todesstrafe im Großherzogtum Hessen mehr als zwanzig Jahre lang nicht vollzogen (von 1860 bis 1879). Alle in dieser Zeit ausgesprochenen Todesurteile wurden im Gnadenweg in lebenslange Zuchthausstrafen umgewandelt.

Ab 1880 wurden auch in Hessen wieder Todesurteile vollstreckt. Diese beruhten nicht mehr auf dem hessischen Strafgesetzbuch von 1841, sondern auf dem 1871 verabschiedeten Reichsstrafgesetzbuch. Das Großherzogtum ging 1918 zu Ende. Auch danach wurden in Hessen noch Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet: während der Weimarer Republik (1919-1933) und – äußerst exzessiv – im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945).

Es mag erstaunen, dass nach den schlimmen Erfahrungen im „Dritten Reich“ die Todesstrafe 1946 in die neue demokratische Verfassung des Landes Hessen aufgenommen wurde (Art. 21 Abs. 1) und dass sie dort noch immer steht. Da das Grundgesetz 1949 die Todesstrafe abgeschafft hat (Art. 102) und weil Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31), ist die hessische Bestimmung über die Todesstrafe ungültig.

Anmerkung aus dem Stadtarchiv: Die Todesstrafe wird nach der Volksabstimmung vom 28. Oktober 2018 aus der Hessischen Verfassung gestrichen.

Angenommene Änderung für Artikel 21 und 109 der Hessischen Landesverfassung, Quelle: https://www.verfassung-hessen.de/todesstrafe

Literatur generell:

Karl Krämer: Mord und Todesstrafe in Hessen 1817-1929. Jur. Diss Gießen 1932 (veröffentlicht in der Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 23, 1932, S. 129-176)

Udo Bürger: Die spektakulärsten Kriminalfälle in Hessen. Erfurt 2016

Literatur zu einzelnen Fällen:

Johann Heinrich Kumpf: Die Hinrichtung des Jakob Trumpfheller aus Weiten-Gesäß in Darmstadt 1836. In: „gelurt“. Odenwälder Jahrbuch für Kultur und Geschichte 2018, Erbach 2017, S. 59-71.

ders.: Eine verunglückte Hinrichtung in Höchst 1820. In: Odenwald-Heimat 93, 2018, Nr. 1, S. 1-3.

Speziell zum Fall Vogt:

Johann Heinrich Kumpf: Ein Mord in Seckmauern 1852 und die Hinrichtung von Anna Maria und Philipp Vogt in Darmstadt 1853.  In: „gelurt“ 2019, Erbach/Odenwald 2018, S. 146 – 162.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gastbeitrag (19. November 2018). #HistoryMondayDA: Urteil und Strafe für den Mord an Katharina Barbara Raups. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ng6d


Gastbeitrag

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3 Antworten

  1. Peter Brunner sagt:

    Ich bedaure sehr, dass die Debatte um die Abschaffung der Todesstrafe in der Hessischen Verfassung den Umstand völlig außer Acht lässt, dass sie aufgenommen wurde in Erwartung von Prozessen gegen Nazi-Mörder, dass sie gegen solche genau zweimal verhängt und das sie nie vollstreckt wurde.

    Dass unter alliiertem Recht in Nürnberg Todesstrafen verhängt und vollstreckt wurden, scheint bei der Bewertung keine Rolle zu spielen. Die aufgehängten Nazimörder kann ich beim besten Willen nicht bedauern.

    Es ist natürlich richtig und angemessen, dass sie aus der Verfassung verschwindet, auch wenn die “Reform” nur ein Reförmchen wurde, aber für mich war es auch richtig und angemessen, dass sie drinstand.

  2. Rebekka Friedrich sagt:

    Wer zu diesem Mordfall mehr erfahren möchte und das auch noch vom Autoren dieses Beitrags selbst, hat am 25.11.2018 die Gelegenheit dazu. Um 17 Uhr hält Dr. Johann Heinrich Kumpf im Saal des Feuerwehrhauses Laudenbach einen Vortrag mit dem Thema: “Seckmauern 1852: Die Ermordung der Katharina Barbara Raups von Trennfurt. Tat – Motive – Ahndung” (Alle Infos: http://hgv-laudenbach.de/vortragsreihe-historische-lebensbilder-feuerwehrhaus/)

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