#HistoryMondayDA: Sicher unterwegs dank freier Straßen
Nicht nur Wintersport birgt Gefahren. Auch als Fußgänger muss man häufig darauf achten, sich beim Spaziergang oder auf dem Weg zur Arbeit nicht versehentlich mitten auf der Straße auf den Hosenboden zu setzen. Denn mit den winterlichen Temperaturen kommt nicht nur Munition für Schneeballschlachten vom Himmel, es wird auch glatt auf den städtischen Straßen und Wegen. Um für alle Darmstädter*innen möglichst sichere Fahrt und einen möglichst sicheren Fußweg zu gewährleisten, hat man schon früh damit begonnen, bestimmte Regeln aufzustellen und Verantwortlichkeiten festzulegen.
1820 wird beispielsweise im Darmstädter Frag- und Anzeigenblatt Folgendes verordnet:
Da bei dem eintretenden Frost durch Schnee und Eis die Passagen in den Straßen erschwert und Gefahren mancherleih Art erzeugt werden, so sieht man sich zur möglichen Entfernung dieser Nachteile veranlasst, folgende modifizierte ältere Vorschriften einzuschärfen.
1) Sobald Glatteis entsteht, muss jeder Hausbesitzer, so weit seine Hofraithe an der Straße oder öffentlichen Plätzen liegt, einen 2 bis 3 Fuß breiten Fußpfad mit Sägspänen, Asche oder Sand bestreuen. In Hinsicht der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt derjenigen Behörde die nämliche Verbindlichkeit auf, welche diesen Platz außerdem zu reinigen hat. / Entsteht das Glatteis bei Nacht, dann muss das Streuen in der ersten Stunde nach der Reveille und binnen diesem Zeitraum auch nach seinem Entstehen am Tag vollendet seyn. / Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit 45 fr. geahndet. […]
5) Das Schleifen, so wie das Fahren auf kleinen Schlitten, seye es bei Tag oder Nacht, wird auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen durchaus untersagt. Die Eltern werden aufgefordert, ihre Kinder zu warnen, hiergegen zu handeln. Geschieht es aber gleichwohl von denselben, und sie gehen noch in die Schule, so wird dem Lehrer zu ihrer Züchtigung die nöthige Anzeige gemacht, und auch beim Schlittenfahren der Schlitten weggenommen werden. / Sollten Erwachsene gegen dies Verbot handeln, so wird man sie ebenfalls zur angemessenen Straße ziehen, und nach Umständen auf die Wache bringen lassen. […] Endlich müssen
7) bei dem Eintritt der Dämmerung alsdann, wenn die Straßen mit Schnee bedeckt sind, die Gassenpferde mit Schellen behängt werden, damit die Fußgänger in Zeiten ausweichen können. Für die Unterlassung wird eine Strafe von Einem R[eichs]th[a]l[e]r angedroht. Darmstadt, am 17. November 1820.
Großherzogliche Hessische Polizey-Deputation
Hädrich, Polizei-Inspector
Die großherzogliche Verwaltung war also sehr besorgt um die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger. Wer die ganze Verordnung im Original lesen möchte, kann sich gerne hierfür bei uns anmelden und in den Lesesaal im Haus der Geschichte kommen.
In der “Abfuhrordnung vom 11.07.1884 wurde später festgelegt, dass die neu gegründete „Städtische Straßen-Reinigungs-Anstalt“ die Reinigung der Straßen und Plätze einschließlich der Bürgersteige sowie das Besprengen der Fahrbahn bei Trockenheit und die Abfuhr des Hauskehrrichts mit Pferdefuhrwerken übernahm, gegen besondere Gebühr auch die Leerung der privaten Abortgruben. Den Hauseigentümern oblag dagegen das Befreien der Fußsteige von Eis und Schnee und das Begießen derselben bei Trockenheit. Die Reinigung der Straßen und Plätzen der Stadt schloss auch die Schneeräumung mit ein. Dabei gingen die Straßen-Reinigungs-Anstalt mit der Zeit und schafften schließlich auch motorisierte Gerätschaften an, die sie in ihrer Arbeit unterstützen sollten. Zwei der Schneepflüge der städtischen Straßenreinigung sind auf diesem Bild zu sehen:
Das Thema der Verantwortung für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bleibt auch in den nachfolgenden Jahrzehnten präsent. Da die Schneepflüge des Fuhr- und Reinigungsamtes 1985 eine Räumbreite von 2,60 m haben, bittet das Amt in einem Telefongespräch mit dem Stadtplanungsamt um die Beachtung einer Mindestdurchfahrbreite bei der Planung zweier Fußgängerinseln im Rhönring. Das Stadtplanungsamt weist jedoch auf die geringe Anzahl an Tagen mit Schneefall hin. Es habe die “Sicherheit der Fußgänger und Frauen mit Kinderwagen an den überwiegenden Tagen [Vorrang vor der] technische[n] Einschränkung”.
Für die Sicherheit der Fußgänger auf den Gehwegen nach Schneefall und bei Glätte sind auch 1985 weiterhin die Hauseigentümer zuständig. Um offenen Fragen zu begegnen werden daher im Darmstädter Echo erklärende Hinweise veröffentlicht. Diese erinnern an die bestehende Straßenreinigungssatzung und erläutern, wann und wie die Reinigung vorzunehmen ist. Die Ähnlichkeiten zur oben genannten Verordnung von 1820 sind nicht zu übersehen. Kommt ein Hauseigentümer seiner Räumpflicht schließlich doch nicht nach, wird er mit einem formalen Schreiben des Ordnungsamtes an diese erinnert.
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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Rebekka Friedrich (12. Februar 2018). #HistoryMondayDA: Sicher unterwegs dank freier Straßen. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ng40