#HistoryMondayDA: Verkehrsregeln für Verkehrsteilnehmende im und auf dem Sattel
Das HistoryMonday-Thema im September lautet: Verkehr. Wir möchten daher zusammen mit euch, möglichst umweltbewusst, mit verschiedenen Fortbewegungsmitteln die Darmstädter Stadtgeschichte erkunden. Dabei sollten wir allerdings notwendige Sicherheitsvorkehrungen beachten. Aus diesem Grund stellen wir euch heute einzelne Bestimmungen für Fuhrleute, Reitende und Radfahrende auf Darmstadts Straßen vor.
Die Diskussionen verschiedener Verkehrsteilnehmer*innen um das Nichteinhalten von Vorschriften der jeweils anderen Seite ist natürlich kein neues Phänomen. Bereits 1780 sahen sich die zuständigen Behörden dazu genötigt, auf Bestimmungen für ein sicheres Miteinander auf Darmstädter Straßen hinzuweisen. In den Frag- und Anzeigeblättchen veröffentlichten nicht nur Handelnde und Vermieter*innen regelmäßig ihre Angebote. Auch der Fürstlich Hessischen Polizeideputation dienten die Blättchen, um auf aktuelle Bestimmungen und geänderte Vorschriften hinzuweisen.
1780 gab es offenbar ein größeres Problem mit vermeintlich herrenlosen Reitpferden, das dort thematisiert wurde:
Nachdem seit einiger Zeit missfällig wahrzunehmen gewesen, dass nicht nur Pferde und anderes Vieh mit Wägen- sondern auch einzelne Reitpferde ohnangebunden, verlassen von denen Fuhrleuten und Reitern, in denen Straßen hiesiger Stadt öfters mehrere Stunden lang alleine stehen, wie auch, dass Fuhrleute während dem Fahren Zaum und Leitseil verwegen und sorglos aus Händen lassen; diesem Unwesen aber um so weniger längerhin keineswegs nachgesehen werden kann, als dadurch das größte Unglück vor Menschen und Vieh in denen offenen Straßen allerdings zu besorgen stehet:
Als wird hierdurch jedermänntglich bekannt gemacht, und verordnet, dass alle Fuhrleute, Kutscher und andere ohne Unterschied währendem Fahren das Leitseil oder Zaum sorgfältig in der Hand halten und ihre Pferde, Wagen und Geschirr nicht allein oder ohnangebunden auf denen öffentlichen Straßen stehen lassen, wie nicht weniger ein Jeder, er sei auch wer er wolle, wenn er von dem bei sich gehabt habenden Pferde steiget, und solches auf der Straße ebenfalls stehen lasset, dasselbe nicht allein lassen, sondern wohlverwahren sollen, gegenfalls aber sich zu gewärtigen, dass ein jeder Contravenient, als auf welcher nach der hierunter getroffenen Verfügung fleißig invigiliret werden wird, wegen jedem auf der Straße allein und ohnangebunden stehenden Stück Vieh mit einem Reichstaler Strafe ganz ohnfehlbar beleget – und die Strafe sogleich exigiret werden soll.
Ganz offiziell wurde diese Vorschrift 1908 in einem Polizei-Deputations-Publicandum der Großherzoglich Hessischen Polizeideputation so zusammenfasst:
1) Die Fuhrleute und Reiter haben beim Führen, Fahren und Reiten das Leitseil und den Zaum der Pferde so sorgfältig in der Hand zu halten, dass sie dieselbe gehörig zu leiten im Stande sind. Sie fürden bei einer Straße von 3 Reichsthaler n beim Fahren sich nicht von den Pferden entfernen, noch diese kleinen Kindern anvertrauen. […]
23) Kein Reiter oder Fuhrmann darf die Pferde allein unangebunden, und ohne wenigstens in Hinsicht des Zugviehs die Stränge oder Zugriemen der Stangen- oder Hinterpferde gelöset zu haben, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stehen lassen. Derjenige, welcher dagegen handelt, soll mit 1 Reichsthaler für jedes Pferd bestraft werden.
Doch nicht nur Verstöße beim “Parken” der Pferde und die fehlende Sorgfältigkeit beim “Steuern” wurde unter Strafe gestellt, sondern auch Geschwindigkeitsüberschreitungen. 1784 bestimmt die Fürstlich Hesssische Polizeideputation:
Wer in den Straßen hiesiger Stadt sowohl bei Tag als Nachts gegen alle Klugheit und Regul zu geschwind reitet oder fähret, soll ohne alle Rücksicht in eine ohnnachlässige Strafe von fünf Gulden condemnirt und zu deren gleichbaldige Erlegung angehalten werden. Wordnach sich also jedermänntglich zu achten.
Auch diese Vorschrift wurde in das Publicandum 1808 aufgenommen:
6) In breiten Straßen, wo zwei oder mehrere Fuhrwerke sich bequem ausweichen können, darf gleichwohl, bei Vermeidung der, im vorherigen § bestimmten Strafe, nicht stärker, als im kurzen Trab geritten – oder gefahren werden, und kein Fuhrmann oder Reiter, dem andern gefährlicher Weise vorfahren, oder vorsprengen.
7) Werden aber Pferde geschwinder als nach den vorhergegangenen Bestimmungen erlaubt ist, ledig und los über die Straßen getrieben; so soll derjenige welcher sich dies zu schulden kommen lässt, mit doppelter Strafe belegt werden.
1890 wurde es übrigens nötig, ähnliche Regeln auch für die Fahrrad fahrenden Darmstädterinnen und Darmstädter aufzustellen und im Darmstädter Tagblatt zu veröffentlichen. Doch die Geschwindigkeit war nicht das größte Problem des Großherzoglichen Polizeiamtes Darmstadt mit den Radfahrer*innen:
Abgesehen von dem zu schnellen Fahren und dem Fahren ohne Laterne nach Einbruch der Dunkelheit, sowie unrichtigem Ausweichen und Überholen, wurde oftmals bemerkt, dass auf den Fahrrädern größere Gegenstände mitgeführt werden, welche entweder dem Fahrer den freien Ausblick benehmen oder ihn nötigen, die eine Hand ständig zum Festhalten des Gegenstandes zu verwenden. […] Ist in solchen Fällen der Gebrauch der einen Hand durch Festhalten des Gegenstandes benommen, so ist ein Unglücksfall oft unvermeidlich, was infolge der erheblichen Größe und Schwere des mitgeführten Gegenstandes sowohl für den Radfahrer, als auch für das Publikum um so gefährlicher werden und für den Radfahrer strafrechtlich Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, sowie bedeutende zivilrechtliche Schadensersatzpflichten zur Folge haben kann. Wir sehen uns demgemäß veranlasst, erneut auf genaues Einhalten der für den Radverkehr bestehenden Vorschriften, insbesondere auch in der Hinsicht zu beachten. […] Unsere Beamten sind zu scharfer Beaufsichtigung des Radverkehrs und energischem Einschreiten bei Zuwiderhandlungen angewiesen.
Wir wissen bisher leider nicht, welche Gegenstände von den Bürgerinnen und Bürgern auf dem Fahrrad durch die Stadt transportiert wurden. Es scheint jedoch regelmäßig vorgekommen zu sein, dass Fahrräder mit gefährlich großen und schweren Frachten auf der Straße unterwegs waren, wenn auf die Gefahr offiziell von der Polizei hingewiesen werden musste und sogar die schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen aufgezählt wurden.
Die genannte Verordnung war übrigens nicht die erste Regulierung des Radfahrverkehrs in Darmstadt. Mit der Polizeiverordnung für den Kreis Darmstadt vom 12. Dezember 1894 wurden beispielsweise einige Regelungen für die recht neuen Verkehrsteilnehmenden erlassen, die die Sicherheit auf den Straßen für alle auch weiterhin gewährleisten sollten.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Rebekka Friedrich (3. September 2018). #HistoryMondayDA: Verkehrsregeln für Verkehrsteilnehmende im und auf dem Sattel. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ng5p
Danke für diesen Beitrag. Darmstädter Radfahrerwissen von 1897 steckt auch im Jahrbuch der deutschen Radfahrer-Vereine’, S. 191: https://de.wikisource.org/wiki/Seite:Jahrbuch_der_deutschen_Radfahrer-Vereine_1897.pdf/227. Damals gab es diese Radfahrervereine:
— Darmstädter BC.
—. Freie RVg
— RV Darmstadt v 1885
—. RTouristen-V
—. RV Vorwärts (Arb.B)
Gab es um 1900 auch gedruckte Tourenbücher ‘rund um Darmstadt’ für Radfahrer? Vielleicht. Die Sammlung in Wikisource https://de.wikisource.org/wiki/Tourenb%C3%BCcher_f%C3%BCr_Radfahrer#9._Frankfurt_a.M. bietet mglw. Anhaltspunkte.