Novellierung des Hessischen Archivgesetzes seit 25. Oktober in Kraft
Zum 25. Oktober 2022 trat die Novellierung des Hessischen Archivgesetzes in Kraft. Es wurde in der Neufassung besonders auf datenschutzrechtliche Vorgaben und organisatorische Änderungen im Archivwesen Rücksicht genommen. Dabei hat vor allem §4 HarchivG eine wichtige Ergänzung erfahren. Nach Absatz 2 sind nun explizit auch alle “Daten nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 […] (Datenschutz-Grundverordnung)” als anbietungspflichtig aufgeführt.
Die erste Beratung im Hessischen Landtag fand am 12. Juli 2022 statt. Die Sitzung ist hier über den Youtube-Account des Landesparlaments online abrufbar: https://youtu.be/lV3JcUMaodg. Die zweite Beratung vom 13. Oktober 2022 in der 117. Plenarsitzung ist dort auch online verfügbar: https://youtu.be/aFzW5J-Ehzc. Alle Dokumente zur Beratung inkl. der Stellungnahmen der Parteien können ebenfalls beim Hessischen Landtag online abgerufen werden.
Große Kritik gab es in der abschließenden Beratung wieder an §18 HArchivG, der auch weiterhin die “wirtschaftliche Leistungsfähigkeit” für Kommunen als Vorbehalt bei der Einrichtung eines Archivs enthalten wird. Diese Formulierung entbindet hessische Kommunen nicht von der Pflicht, Archive einzurichten und auszustatten. Umfang und Nachhaltigkeit der Ausstattung, beispielsweise bei der Lagerung von Archivgut und der Beschäftigung ausgebildeten Archivpersonals, können jedoch auf Berufung auf die Formulierung im Gesetz erheblich von wichtigen fachlichen Standards abweichen.
Für die Nutzung von Archivgut des Stadtarchivs Darmstadt ändert sich mit dieser Neuregelung nichts. Da bereits seit einer Weile die Archivsatzung der Stadt Darmstadt überarbeitet wird, kann nun auch die Neufassung des Gesetzes abschließend in die Aktualisierung mit einbezogen werden.
Die Archivsatzung ist seit 1995 ohne Änderungen in Kraft. Sie wird aktuell an Veränderungen in den Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut und organisatorischen Gegebenheiten im Stadtarchiv angepasst. Es handelt sich hier auch um die generell erste Archivsatzung der Stadt Darmstadt. Das Archiv wurde 1993 zum ersten Mal fachlich besetzt und seine Unabhängigkeit von der Aufsicht durch das Hessische Staatsarchiv Darmstadt als nun eigenständige Dienststelle der Stadt Darmstadt durch die Satzung 1995 auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Zuvor war es als Abteilung dem Staatsarchiv angegliedert, was sich bis heute u.a. in der Tektonik der älteren Bestände niederschlägt.
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Rebekka Friedrich (17. November 2022). Novellierung des Hessischen Archivgesetzes seit 25. Oktober in Kraft. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ngf6