Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Update: Möglichkeiten und Einschränkungen der Nutzung von Zeitungsartikeln aus den Beständen des Stadtarchivs Darmstadt

Gebundene Ausgaben des Darmstädter Echos (1975), der Darmstädter Zeitung (1899) und des Darmstädter Frag- und Anzeigenblatts (1830) im Stadtarchiv Darmstadt, Foto: Wissenschaftsstadt Darmstadt/Rebekka Friedrich
Gebundene Ausgaben des Darmstädter Echos (1975), der Darmstädter Zeitung (1899) und des Darmstädter Frag- und Anzeigenblatts (1830) im Stadtarchiv Darmstadt, Foto: Wissenschaftsstadt Darmstadt/Rebekka Friedrich

Zum 1. März 2018 trat das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft. Infolge dessen haben wir am 04. März auf dem DAblog unsere künftige Vorgehensweise entsprechend der im Gesetz enthaltenen Änderungen vor- und zur Diskussion gestellt. Wir bedanken uns für die daraufhin bei uns eingegangenen Rückmeldungen und Anregungen, insbesondere für die umfangreiche Darstellung auf Archivalia.

Kurzfristig haben wir diesen Blogbeitrag und unsere Entscheidung, wie wir künftig mit der Vorlage und vor allem Reproduktion von Zeitungsartikeln aus unseren Beständen im Lesesaal vorgehen, geändert. Wir haben uns damit quasi in letzter Minute bewusst gegen die zuvor veröffentlichte Aufzählung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften entschieden.

Wir sind der Meinung, dass die Vorgehensweise, auf die wir uns nun geeinigt haben, für unsere Nutzerinnen und Nutzer und uns die praktikabelste Lösung darstellt:

Wir werden in Zukunft bei der Vorlage von Zeitungsartikeln die relevanten Artikel des neuen UrhG ausgeben, damit Nutzerinnen und Nutzer wissen, welche Möglichkeiten der Vervielfältigung und Veröffentlichung ihnen zustehen. Damit können wir auch im direkten Kontakt auf konkrete Fragestellungen reagieren. Darüber hinaus stehen wir bei Fragen zur Umsetzung zur Verfügung. Wir werden jedoch keine Einschränkungen vornehmen, die über die bereits vorhandenen Schranken des UrhG hinausreichen. Wenn außerhalb der laut Gesetz unbeschränkten Nutzungsmöglichkeiten vollständige Artikel benötigt werden, müssen diese bei den jeweiligen Zeitungsverlagen bestellt werden.

Die Einsichtnahme im Lesesaal in Zeitungsbestände und anderes Archivgut des Stadtarchivs Darmstadt ist weiterhin kostenfrei und entsprechend der Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Hessischen Archivgesetz möglich.

Im Stadtarchiv Darmstadt betreffen die Änderungen unter anderem Bestand StadtA DA 61 Biographisches Material, die Zeitungsbände in der Bibliothek und Akten aller Amtsbestände, in denen durch Verwaltungsmitarbeitende Zeitungsartikel gesammelt und Vorgängen beigefügt wurden.

Vor allem trifft die Neuregelung jedoch den Bestand StadtA DA 62 Zeitgeschichtliche Sammlung. In über 530 Archivkartons werden hier Zeitungsartikel in einer hohen siebenstelligen Menge aufbewahrt, deren Benutzung für Forschung und Lehre durch die neuen gesetzlichen Regelungen eingeschränkt wird. Der Bestand dient unter anderem als Ersatzüberlieferung für die durch die Luftangriffe 1944 vernichteten städtischen Aktenbestände.

 

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Rebekka Friedrich (12. Juni 2018). Update: Möglichkeiten und Einschränkungen der Nutzung von Zeitungsartikeln aus den Beständen des Stadtarchivs Darmstadt. Stadtarchiv Darmstadt. Abgerufen am 19. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ng51


Rebekka Friedrich

Hallo, ich bin Rebekka Friedrich und Diplom-Archivarin im Stadtarchiv der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hat Ihnen der Artikel gefallen? Dann hinterlassen Sie uns doch einen Kommentar, abonnieren Sie den DAblog per RSS-Feed oder folgen Sie unseren weiteren Social-Media-Kanälen.

Das könnte dich auch interessieren …

4 Antworten

  1. Rebekka Friedrich sagt:

    Ergänzend:
    Paul Klimpel, Nach der Reform der Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft – OER bleiben notwendig: https://irights.info/?p=29223

  2. Leser sagt:

    § 60a und 60c bestimmen für Unterricht, Lehre und wissenschaftliche Forschung nicht bloß die Prozentregelung, sondern gestatten nichtsdestoweniger die vollständige Nutzung von “Werken geringen Umfangs”. Letzteres wird im Gesetz selbst nicht definiert, aber ich würde annehmen, dass Zeitungsartikel in aller Regel Werke von geringem Umfang sind. Ist damit hinsichtlich von Zeitungsartikeln nicht die Lücke für wissenschaftliche und unterrichtliche Nutzung geschlossen, die § 53 noch lässt (Nutzung für private Zwecke und sonstigen eigenen Gebrauch)?

  3. Rebekka Friedrich sagt:

    Wir nehmen Ergänzungen und Änderungsvorschläge natürlich auch hier wieder gerne an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.